SATZUNG
der Vogelkundlichen Beobachtungsstation Untermain e.V.
Frankfurt am Main

Name, Sitz und Zweck
§ 1

Die Vogelkundliche Beobachtungsstation "Untermain" e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:
  1. die Förderung der Vogelkunde in jeder Hinsicht
  2. planmäßige Erforschung der heimischen Vogelwelt sowie des Vogelzugs
  3. Hege und Schutz der Vögel und ihrer Lebensräume
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  1. Planmäßige Vogelberingung; hierzu unterhält der Verein auch am Berger Hang (Frankfurt am Main) eine Beobachtungsstation mit Fanganlagen für den wissenschaftlichen Vogelfang
  2. Betreuung von Naturschutzgebieten mit ornithologischem Schwerpunkt in Zusammenarbeit mit der Stadt Frankfurt am Main
  3. Förderung der fachlichen Diskussion unter den Mitgliedern und Anregung zu gemeinschaftlichen Arbeiten
  4. Unterhaltung einer Bibliothek mit naturwissenschaftlichen Fachbüchern, Verbreitung naturkundlichen Wissens, z. B. durch Vorträge und Exkursionen
  5. Herausgabe der vogelkundlichen Zeitschrift "LUSCINIA"
  6. Literaturaustausch mit naturwissenschaftlichen Institutionen des In- und Auslandes

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Lediglich nachgewiesene Aufwendungen für Fahrten, die im Auftrag des geschäftsführenden Vorstandes zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Zwecke durchgeführt werden, können auf Antrag ersetzt werden, soweit sie ein Arbeitgeber steuerfrei erstatten könnte.


§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung (SGN), Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



Mitgliedschaft
§ 6

Der Verein setzt sich zusammen aus:

  1. Ehrenmitglieder
  2. Fördernde Mitglieder
  3. Ordentliche Mitglieder

§ 7

MITGLIEDER können alle natürlichen und juristischen Personen werden, mit Ausnahme derjenigen, die nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen werden können. Familienmitglieder können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft ist beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen.

Zu EHRENMITGLIEDERN können durch den Gesamtvorstand (§ 13) ernannt werden: Ornithologen von hervorragendem wissenschaftlichen Ruf oder solche Personen, welche sich in ganz außerordentlicher Weise um den Verein verdient gemacht haben.

Zu FÖRDERNDEN MITGLIEDERN (ohne Stimmrecht nach § 17) kann der Gesamtvorstand (§ 13) solche natürlichen oder juristischen Personen ernennen, welche die Belange des Vereins in wesentlicher Weise fördern.


§ 8

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch Austritt.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung erfolgen, die dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 30. Oktober zugegangen sein muss.

Mitglieder, die dem Verein zur Unehre gereichen, können durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses Berufung einzulegen, über die ein Ehrenrat endgültig entscheidet. Gegen den Beschluss des Ehrenrates auf endgültigen Ausschluss kann die Entscheidung der Jahreshauptversammlung herbeigeführt werden. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstandsbeschluss oder während des Berufungsverfahrens zu rechtfertigen.

Der Ausschluss durch den geschäftsführenden Vorstand kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen in zwei aufeinander folgenden Jahren trotz Mahnung nicht nachkommt.


Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9

Alle Mitglieder haben das Recht zum Besuch der Vorträge, zum Einbringen von Anträgen an den geschäftsführenden Vorstand und zur Benutzung der Bibliothek. Die Ausleihung regelt die Bibliotheksordnung.


§ 10

Jedes Mitglied erhält die vom Beginn des Eintrittjahres an zur Ausgabe gelangten Hefte "LUSCINIA", sofern es nicht mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.


§ 11

Die ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht für die Organe des Vereins im Rahmen des §14. Ehrenmitglieder (§ 7, Abs. 2 und § 14, Abs. 4) behalten ihre bisherigen Rechte in vollem Umfang.


§ 12

Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Beitrag ist bis spätestens 1. Mai zahlbar. Eine etwaige Beitragsneufestsetzung wird erst für das kommende Geschäftsjahr wirksam. Während des Jahres neu eintretende Mitglieder haben den Beitrag sogleich zu bezahlen.


Organe des Vereins
§ 13

Organe des Vereins sind

  1. der Gesamtvorstand
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
  4. der Ausschuss
  5. die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
  6. der Ehrenrat

§ 14

Der Gesamtvorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Ausschuss zusammen. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Geschäftsführer
  4. dem Kassenwart

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden einzeln von der Hauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der vorgeschlagene geschäftsführende Vorstand wird von der Versammlung durch Zuruf gewählt. Wenn ein Mitglied geheime Wahl verlangt, muss dem stattgegeben werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Für die im Laufe der Amtsdauer aus dem geschäftsführenden Vorstand ausscheidenden Mitglieder erfolgt Ersatz durch Neuwahl.

Die Mitglieder des Ausschusses werden von dem geschäftsführenden Vorstand der Hauptversammlung vorgeschlagen und von dieser gewählt. Langjährige, verdiente Vorsitzende können auf Lebenszeit zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Verein kann jeweils nur einen Ehrenvorsitzenden haben. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden geschieht in einer Mitgliederversammlung nach Vorschlag durch den Vorsitzenden.


§ 15

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart vertreten als Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsbefugt. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Gesamtvorstand beraten.


§ 16

Die Mitgliederversammlung benennt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer.


§ 17

Jedes Jahr findet eine Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorstand in Textform, zum Beispiel per Brief oder Email mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung sind bis zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) einzureichen. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

Die Hauptversammlung ist zuständig für:
  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes
  2. die Entgegennahme und Prüfung der Jahresabrechnung des Kassenwartes
  3. die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes nach §14 Abs. 2 und des Ausschusses
  4. die Festsetzung des Jahresbeitrages
  5. die Änderung der Satzung, wobei Zweidrittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich sind
  6. die Auflösung des Vereins entsprechend § 20
  7. die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

§ 18

Außer der jährlich stattfindenden Hauptversammlung ist jederzeit vom geschäftsführenden Vorstand in gleicher Weise wie die "Ordentliche Hauptversammlung" eine "Außerordentliche Hauptversammlung" einzuberufen, wenn wenigstens 20% der ordentlichen Mitglieder es beantragen. Sie hat die gleichen Befugnisse wie die "Ordentliche Hauptversammlung".


§ 19

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) werden beurkundet durch die Unterschriften des 1. Vorsitzenden sowie des protokollierenden Schriftführers.


§ 20

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Mit dem Eigentum des Vereins wird im Falle der Auflösung entsprechend des §5 verfahren.


Durch Beschluss der Hauptversammlung am 26. Februar 2023 wurde diese Satzung in Kraft gesetzt.


Der Vorstand

gez. Ulrich Eidam
gez. Karl Heinz Graß
gez. Stefan Wehr
gez. Rainer Maria Hohmann